Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenFinanziert ein Mieter über die
Nebenkosten anteilig die Haftpflichtversicherung für das gemietete Gebäude, steht ihm ein vertraglicher Anspruch gegen den Vermieter zu, dass dieser die Versicherung im Schadensfall auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Rechtspflicht des Vermieters ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, 07.12.2004 - Az: VI ZR 212/03). Der Mieter erwirbt durch seine Beitragszahlung einen eigenen Schutzanspruch, der den Vermieter zur Geltendmachung des Versicherungsschutzes verpflichtet.
Verletzt der Vermieter Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag und führt dies zum Leistungsausschluss, stellt dies eine Pflichtverletzung gegenüber dem Mieter dar. Der Mieter kann sich in diesem Fall gegen einen Regressanspruch des Vermieters mit der sogenannten dolo-petit-Einrede nach § 242 BGB wehren. Der Vermieter handelt treuwidrig, wenn er zunächst durch sein eigenes Verhalten den Versicherungsschutz vereitelt und anschließend den Mieter in Regress nimmt.
Bei der Haftpflichtversicherung gelten besondere Regelungen hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs. § 152 VVG ist als Spezialnorm gegenüber § 61 VVG anzuwenden und lässt den Versicherungsschutz nicht bereits bei grober Fahrlässigkeit, sondern erst bei Vorsatz entfallen. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Sachversicherung dar, bei der bereits grobe Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führen kann.
Der Mieter haftet dem Vermieter im Regress folglich nur dann, wenn der Versicherer seinerseits leistungsfrei gewesen wäre. Dies setzt bei der Haftpflichtversicherung vorsätzliches Handeln des Mieters voraus. Lässt sich ein solcher Vorsatz nicht nachweisen, kann sich der Mieter erfolgreich gegen die Inanspruchnahme durch den Vermieter wehren.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Glätteunfall vor einem vermieteten Gebäude, bei dem die
Streupflicht verletzt worden war. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns genügt es nach herrschender Meinung nicht, wenn sich der Vorsatz lediglich auf die schadensstiftende Handlung - hier das unterlassene Streuen - bezieht. Vielmehr muss sich der Vorsatz auf die Schadensfügung selbst erstrecken. Selbst bei abweichender Auffassung, die bereits den Vorsatz bezüglich der schadensstiftenden Handlung ausreichen lässt, fehlen in der Regel die erforderlichen Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln.
Lässt sich nicht feststellen, dass dem Mieter die Glätte überhaupt aufgefallen ist, scheidet Vorsatz von vornherein aus. Auch wenn Glättebedingungen objektiv erkennbar waren, spricht dies nicht zwingend für vorsätzliches Unterlassen der Streupflicht. Schließlich ist dem Mieter nicht zu widerlegen, dass er jedenfalls darauf hoffte und vertraute, niemand werde zu Schaden kommen. Ein solches Vertrauen schließt den erforderlichen Vorsatz aus.