Im vorliegenden Fall verlangte die in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage gestürzte Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Hausmeisterservice, da dieser seine Reinigungspflicht verletzt habe.
Eine Ursächlichkeit zwischen der (behaupteten) Pflichtverletzung und dem vorgetragenen Schaden konnte jedoch nicht hergestellt werden.
Ursächlich für den Schaden (Sturz) war nämlich eine sich herablassende Spinne. Jedoch hätte selbst eine regelmäßige Reinigung der Tiefgarage nicht sicherstellen können, dass am Tag des Unfalls keine Spinne mehr vorhanden ist. Selbst wenn dies sichergestellt worden wäre, hätten durch die an einer Seite der Garage befindlichen Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl für den von der Klägerin primär geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB als auch für den Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss grundsätzlich der Geschädigte nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen.
Die Klägerin räumt selbst ein, auch bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben in der Tiefgarage könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die an einer Seite der Garage befindlichen Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Das Unterlassen der Reinigung mag die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhen, dass sich mehr Spinnen in der Tiefgarage ansiedeln. Dies genügt aber nicht für den nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu führenden Beweis, dass es zum Sturz der Klägerin bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung nicht gekommen wäre, weil gerade die an der konkreten Stelle sich auf Kopfhöhe der Klägerin herablassende Spinne dort nicht gewesen, sie deshalb nicht erschrocken und beim Zurückweichen nicht gestolpert wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird verwiesen.
Der Klägerin kommt, auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug genommen, kein Anscheinsbeweis zugute. Zwar wird von der Rechtsprechung im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Anscheinsbeweis dann angenommen, wenn ein verkehrssicherungswidriger Zustand bewiesen ist und sich das Schadensereignis als typische Folge der Pflichtverletzung darstellt, die durch die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht gerade verhindert werden soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung der Tiefgarage auch von Spinnweben konnte, wie die Klägerin selbst einräumt, nicht sicherstellen, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln. Darüber hinaus ist die Beseitigung von Spinnweben auch nicht zu vorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden, sodass der hier zu entscheidende Fall anders liegt als die Sachverhalte, in denen dem Geschädigten wegen des typischen Geschehensablauf aufgrund zu vermeidender Gefahrenlage eine Beweiserleichterung zugute kommt. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin durch den Ruf ihres Ehemanns erschreckt oder aber erst durch den Anblick der Spinne zu der reflexartigen Rückwärtsbewegung veranlasst wurde. Es hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte nicht einzustehen hat.