Anliegern kann nur in einem zumutbaren Rahmen eine Streupflicht übertragen werden.
Ein Gehweg ohne besondere Verkehrsbedeutung ist daher nicht in voller Breite zu streuen, sondern lediglich ein Streifen, der es zwei Fußgängern erlaubt aneinander vorbeizugehen.
Hierzu genügt eine Breite von 100 bis 120 cm. Es ist jedoch nicht sachgerecht, lediglich den Rand eines ca. 2,40 m breiten Gehweges zu streuen.
Bei Glatteis kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht damit rechnen, daß der Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist.
Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht deshalb nach dem ersten Anschein die Vermutung nicht für eine Verletzung der Verkehrkehrssicherungspflicht.
OLG Nürnberg, 22.12.2000 - Az: 6 U 2402/00
ECLI:DE:OLGNUER:2000:1222.6U2402.00.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.