Werden Teppiche einer Mietswohnung mit Katzenurin verschmutzt, obwohl die Katzenhaltung mietvertraglich untersagt ist, so entsteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter.
Da die Säure in die Textilfasern eindringt und diese teilweise verändert, ist eine vollständige Reinigung unmöglich.
Da die Säure in die Textilfasern eindringt und diese teilweise verändert, ist eine vollständige Reinigung unmöglich.
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AG Hamburg-Wandsbek, 02.02.2007 - Az: 716 C 186/05
ECLI:DE:AGHHWA:2007:0202.716C186.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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