Ist es einem Mieter aufgrund seines Alters nicht lediglich vorrübergehend, sondern dauerhaft unmöglich, einer mietvertraglichen Verpflichtung zum Winterdienst (Wegereinigung und Streuung) nachzukommen, so entfaltet eine Klausel, nach der für den Fall des Ausfalls Ersatz zu stellen ist, keine Wirkung mehr.
AG Hamburg-Altona, 30.08.2006 - Az: 318A C 146/06
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