Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassenJetzt Anfrage stellen Bereits 404.863 Anfragen
Taubenplage: Vermieter muß einschreiten
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Außenfassade bot im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Beschaffenheit einen idealen Taubennistplatz zwischen Fassadenvorsprung und Dachüberhang. In einem solchen Fall sind Maßnahmen gegen Tauben Sache des Haus- oder Wohnungseigentümers.
Ein Mieter fühlte sich im vorliegenden Fall durch die nistenden Vögel und den Kot gestört und forderte seinen Vermieter auf, ein Taubenschutzgitter anzubringen, dieser lehnte jedoch ab.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Es liegt nahe, daß die vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung für den konkreten Taubenbefall am Mietobjekt und damit auch für die aus ihm folgende Gebrauchsbeeinträchtigung eine wesentliche Ursache setzt. Diese fällt in den Risikobereich des Vermieters. Er muss daher dafür Sorge tragen, daß die Unannehmlichkeiten beseitigt werden.
BayObLG, 26.06.1998 - Az: RE-MIET 2/98
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...