Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 393.244 Anfragen

Taubenplage: Vermieter muß einschreiten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Außenfassade bot im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Beschaffenheit einen idealen Taubennistplatz zwischen Fassadenvorsprung und Dachüberhang. In einem solchen Fall sind Maßnahmen gegen Tauben Sache des Haus- oder Wohnungseigentümers.

Ein Mieter fühlte sich im vorliegenden Fall durch die nistenden Vögel und den Kot gestört und forderte seinen Vermieter auf, ein Taubenschutzgitter anzubringen, dieser lehnte jedoch ab.

Die Richter gaben dem Mieter Recht. Es liegt nahe, daß die vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung für den konkreten Taubenbefall am Mietobjekt und damit auch für die aus ihm folgende Gebrauchsbeeinträchtigung eine wesentliche Ursache setzt. Diese fällt in den Risikobereich des Vermieters. Er muss daher dafür Sorge tragen, daß die Unannehmlichkeiten beseitigt werden.


BayObLG, 26.06.1998 - Az: RE-MIET 2/98

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.244 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...

Verifizierter Mandant