Zu den Mindestpflichten des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses gehört es, Zugang zu dem Stromzähler- und Sicherungsraum zu gewähren.
AG München, 13.09.2005 - Az: 415 C 23505/05
ECLI:DE:AGMUENC:2005:0913.415C23505.05.0A
Nachfolgend: LG München I, 24.11.2005 - Az: 15 T 19143/05
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