Das Reinigen und Instandhalten von Dächern obliegt dem Vermieter. Dies gilt auch für ein verglastes Vordach.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind in der Regel keine umlegungsfähigen Betriebskosten.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind in der Regel keine umlegungsfähigen Betriebskosten.
LG Hamburg, 21.05.2001 - Az: 311 S 42/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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