Wird ein Brandschaden von einem Mieter dadurch verursacht, daß er abends für ca. 1 Stunde das Haus verläßt, um den Hund Gassi zu führen, und seine Heizdecke hierbei eingeschaltet läßt, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Brand nachweisbar nicht durch Überhitzung der Heizdecke, sondern durch einen Kurzschluß verursacht wurde.
Dies ist für den Mieter nicht vorhersehbar - eine Haftung kommt somit nicht in Betracht. Dies wäre nur bei grober Fahrlässigkeit der Fall.
Dies ist für den Mieter nicht vorhersehbar - eine Haftung kommt somit nicht in Betracht. Dies wäre nur bei grober Fahrlässigkeit der Fall.
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OLG Düsseldorf, 16.03.2004 - Az: I-24 U 225/03
ECLI:DE:OLGD:2004:0719.I24U225.03.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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