Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des „allgemeinen Verkehrs“ - also grundsätzlich nicht vor 07:00 morgens - gerechnet werden kann.
Ein anderes gilt auch nicht im Verhältnis zu einem Zeitungsverlag, dessen Erzeugnisse in den frühen Morgenstunden zugestellt werden, es sei denn, zwischen Verlag und Eigentümer als Kunde wurde eine bestimmte Sonderregelung getroffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss, wozu einerseits im Winter das Räumen des Weges sowie ggf. das Streuen gehört und andererseits die ausreichende Beleuchtung des Weges. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. Außerhalb dieser allgemeinen Verkehrsstunden besteht nämlich kein Vertrauensschutz des Teilnehmers am allgemeinen Verkehr, weil dies für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Vorfalls - 04:30 Uhr morgens - hatte aber der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Denn vom allgemeinen Verkehr kann man regelmäßig erst ab ca. 07:00 Uhr morgens sprechen. Dass dies auf dem Grundstück der Beklagten am Vorfallstag anders gewesen sein sollte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst dem Senat ersichtlich.
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