Die von dem Erbringer eines Schlüsseldienstes für das nächtliche Nottüröffnen vereinnahmte Vergütung kann sittenwidrig überhöht sein, so dass sie nicht wirksam vereinbart werden konnte und auf Verlangen in angemessenen Umfang zu erstatten ist.
Im entschiedenen Fall musste der Schlüsseldienst gegen Mitternacht gerufen werden. Für das Aufbohren des verschlossenen Türschlosses und Einsetzen eines neuen Schließzylinders war eine Vergütung von 948,88 DM (485,15 €) verlangt worden.
Demgegenüber errechnete der Sachverständige im Rechtsstreit eine angemessene Vergütung von 258,95 DM (132,40 €).
Das Gericht hielt die Preisüberhöhung für wucherisch. Da der Kunde selbst eine Vergütung von 378,45 DM (193,50 €) zugestand, wurde der Schlüsseldienst zur Rückzahlung von 570,43 DM (291,66 €) verurteilt.
Im entschiedenen Fall musste der Schlüsseldienst gegen Mitternacht gerufen werden. Für das Aufbohren des verschlossenen Türschlosses und Einsetzen eines neuen Schließzylinders war eine Vergütung von 948,88 DM (485,15 €) verlangt worden.
Demgegenüber errechnete der Sachverständige im Rechtsstreit eine angemessene Vergütung von 258,95 DM (132,40 €).
Das Gericht hielt die Preisüberhöhung für wucherisch. Da der Kunde selbst eine Vergütung von 378,45 DM (193,50 €) zugestand, wurde der Schlüsseldienst zur Rückzahlung von 570,43 DM (291,66 €) verurteilt.
AG Frankfurt/Main, 06.09.2002 - Az: 32 C 3037/01 - 48
Quelle: WM 2002, 616
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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