Ein Baudenkmal darf grundsätzlich auch dann einzeln unter Schutz gestellt werden, wenn es Teil eines bereits geschützten Ensembles, d.h. einer sog. Denkmalzone, ist.
Dies entschied das OLG Rheinland-Pfalz in einem Urteil, dem folgender Fall zugrunde lag: Der Ortskern eines Stadtteils stand als Denkmalzone förmlich unter Schutz. Zweck dieser Denkmalzone war die Erhaltung des historischen Platzbildes. Der klagende Eigentümer eines in der Denkmalzone gelegenen Fachwerkhauses hatte beantragt, ihm den Abriss zu genehmigen. Ein Gutachten zur Denkmalwürdigkeit ergab, dass sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus städtebaulichen Gründen ein besonderes Interesse an der Erhaltung gerade dieses Hauses bestand. Daraufhin stellte die beklagte Stadt im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt das betreffende Gebäude unter Denkmalschutz.
Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OVG ist das Fachwerkhaus ein Kulturdenkmal. Der Einzelunterschutzstellung stehe nicht entgegen, dass das Haus innerhalb einer bereits geschützten Denkmalzone stehe. Denn der durch sie vermittelte Substanzschutz bleibe für ein einzelnes Gebäude regelmäßig unter dem Schutzniveau, das eine Einzelausweisung als Kulturdenkmal gewähre. Dies ergebe sich daraus, daß hinsichtlich der Denkmalzone regelmäßig das Erscheinungsbild der Gesamtanlage im Vordergrund stehe. Deshalb könnten Denkmalzonen - auch oder ausschließlich - Gegenstände umfassen, die selbst keine Kulturdenkmäler seien, aber das Ensemble prägten. Für die Frage, ob Einzelgegenstände, die zu einer geschützten Denkmalzone gehörten, verändert oder gegebenenfalls beseitigt werden dürften, komme es hingegen in erster Linie auf die Ensemble-Wirkung und nicht auf die Einzelteile an. Daher bestehe durchaus Anlass, ein einzelnes Gebäude, das eines speziellen und weitergehenden Schutzes bedürfe, gesondert unter Einzelschutz zu stellen.
Dies entschied das OLG Rheinland-Pfalz in einem Urteil, dem folgender Fall zugrunde lag: Der Ortskern eines Stadtteils stand als Denkmalzone förmlich unter Schutz. Zweck dieser Denkmalzone war die Erhaltung des historischen Platzbildes. Der klagende Eigentümer eines in der Denkmalzone gelegenen Fachwerkhauses hatte beantragt, ihm den Abriss zu genehmigen. Ein Gutachten zur Denkmalwürdigkeit ergab, dass sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus städtebaulichen Gründen ein besonderes Interesse an der Erhaltung gerade dieses Hauses bestand. Daraufhin stellte die beklagte Stadt im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt das betreffende Gebäude unter Denkmalschutz.
Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OVG ist das Fachwerkhaus ein Kulturdenkmal. Der Einzelunterschutzstellung stehe nicht entgegen, dass das Haus innerhalb einer bereits geschützten Denkmalzone stehe. Denn der durch sie vermittelte Substanzschutz bleibe für ein einzelnes Gebäude regelmäßig unter dem Schutzniveau, das eine Einzelausweisung als Kulturdenkmal gewähre. Dies ergebe sich daraus, daß hinsichtlich der Denkmalzone regelmäßig das Erscheinungsbild der Gesamtanlage im Vordergrund stehe. Deshalb könnten Denkmalzonen - auch oder ausschließlich - Gegenstände umfassen, die selbst keine Kulturdenkmäler seien, aber das Ensemble prägten. Für die Frage, ob Einzelgegenstände, die zu einer geschützten Denkmalzone gehörten, verändert oder gegebenenfalls beseitigt werden dürften, komme es hingegen in erster Linie auf die Ensemble-Wirkung und nicht auf die Einzelteile an. Daher bestehe durchaus Anlass, ein einzelnes Gebäude, das eines speziellen und weitergehenden Schutzes bedürfe, gesondert unter Einzelschutz zu stellen.
OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2002 - Az: 8 A 11243/01 OVG
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