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Einzug ins Haus bedeutet Objekt-Abnahme
Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten
Zieht ein Bauherr in seine neue Wohnung oder sein neues Haus ein, hat er das Objekt damit auch dann stillschweigend (schlüssig) abgenommen, wenn noch einige kleinere Arbeiten erledigt werden müssen und der Eigentümer nicht unter Vorbehalt einzieht und auf eine unverzügliche Erledigung der restlichen Handwerkerleistungen drängt.
Ab dem Zeitpunkt des Einzugs laufen dann auch wichtige Verjährungsfristen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die hier gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltende zweijährige Verjährungsfrist begann gemäß §§ 201, 198 BGB mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der geltend gemachte Werkunternehmeranspruch entstand. Nach der Regel des § 641 BGB ist insoweit maßgeblich der Abnahme Zeitpunkt. Da im vorliegenden Fall von einer (konkludenten) Abnahme im Jahre 1993 auszugehen ist, ist die Erwirkung des Mahnbescheides im Juni 1996 nicht mehr geeignet, die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zu hindern.
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es auch im vorliegenden Fall für die Fälligkeit des Werklohnanspruches neben der Abnahme nicht zusätzlich auf die Erteilung einer (prüffähigen) Rechnung an, die hier mit dem Datum des 28. Dezember 1995 am 24. April 1996 übersandt worden ist. Bei einem BGB-Werkvertrag wird der Werklohn mit der Abnahme fällig, ohne daß es der Erteilung einer Rechnung bedarf. Eine andere vertragliche Abrede haben die Parteien nicht ausdrücklich geschlossen; allein aus der Zahlung von Abschlagsbeträgen nach erteilten Abschlagsrechnungen läßt sich nicht konkludent die Vereinbarung ableiten, die Fälligkeit des Werklohnanspruches solle insgesamt von der Erteilung einer entsprechenden Schlußrechnung abhängig sein.
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