Kommt es bei einem Mietshaus zu Sachbeschädigungen und beleidigenden Schmierereien an der Hauswand, so rechtfertigt dies nicht die Errichtung einer Videoüberwachung, welche das Kommen und Gehen der Mieter und etwaiger Besucher aufzeichnet.
AG Berlin-Schöneberg, 10.05.2000 - Az: 12 C 69/00
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