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Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

6.000 Mark Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war. Ein Sehnenriß am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muß die Gemeinde, die auf der vielbegangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen.

Nicht immer und vor allem nicht überall ist aber die Gemeinde verpflichtet, zu streuen und zu fegen. Nach deren Ortssatzungen können die Winterpflichten auf die Anlieger übertragen werden. Wenn Eigentümer oder Vermieter diese Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt haben, müssen die auf den Gehwegen bzw. Bürgersteigen vor dem Haus fegen und streuen.

Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muß den Bürgersteig vor dem Haus, den Hauseingang und zum Beispiel auch den Weg zu den Mülltonnen freiräumen und mit Granulat oder Sand streuen. Salz ist vielerorts ausdrücklich verboten. Die Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr.

Bei Dauerschneefall, wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre, muß nicht gefegt werden. Andererseits muß je nach Witterung auch mehrmals zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden. Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt oder aus beruflichen Gründen, muß für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muß sogar ein Unternehmen eingeschaltet werden. Mieter, die aufgrund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu fegen, sollten ihren Mieterverein um Rat fragen. Zahlreiche Gerichte befreien die Mieter in diesen Fällen von den Winterpflichten. Andere Gerichte fordern dagegen, daß die Mieter auch dann für eine Vertretung sorgen müssen.


OLG Nürnberg, 24.07.1996 - Az: 4 U 1473/96

Quelle: Deutscher Mieterbund

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