Die Anbringung einer
Satellitenanlage an der Außenwand eines Mietobjekts steht im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG und dem Eigentumsrecht des Vermieters. Eine Satellitenanlage stellt eine allgemein zugängliche Informationsquelle dar. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gehören. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage besteht, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse des Vermieters im Lichte der jeweils betroffenen Grundrechte vorzunehmen.
Mieter mit ausländischer Herkunft haben ein anerkennenswertes Interesse, sich durch Fernsehprogramme über das Geschehen in ihrem Heimatland zu informieren und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten. Dieses Interesse besteht auch bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, sofern sie nach wie vor dem Kulturkreis ihres Herkunftslandes angehören. Nach der Rechtsprechung ist das Interesse von gebürtigen Ausländern mit deutscher Staatsangehörigkeit zwar geringer zu bewerten als das Interesse von Ausländern mit der Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes. Gleichwohl reduziert sich das Informationsinteresse nicht auf null. Auch einem in Deutschland lebenden Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, der dem Kulturkreis seines früheren Heimatlandes angehört, ist ein beachtenswertes Interesse an Informationen aus diesem Land zuzubilligen, welches über das eines gebürtigen Deutschen hinausgeht. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine fallbezogene Abwägung (vgl. BVerfG, 08.08.1994 - Az: 1 BvR 2368/92).
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn das Mietobjekt über einen Kabelanschluss verfügt, über den Heimatprogramme empfangen werden können. Hat der Mieter die Möglichkeit, über den Kabelanschluss Heimatprogramme zu empfangen, ist bei der Einzelabwägung das durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln (vgl. BVerfG, 20.03.1996 - Az: 1 BvR 2111/94). Das Recht, sich über das Geschehen im Heimatland zu unterrichten, kann weitgehend über das Kabelnetz realisiert werden, wenn dieses eine ausreichende Anzahl von Heimatsendern anbietet. Über die im Kabelnetz empfangbaren Sendungen ist das Recht, die sprachliche und kulturelle Verbindung zum Heimatland aufrechtzuerhalten, hinreichend erfüllt.
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