Im vorliegenden Fall war die mietvertragliche
Schönheitsreparaturklausel unwirksam gewesen, so dass der Vermieter dazu verurteilt wurde, die Wände und Decken der Wohnung zu streichen.
Der Vermieter kam dem zwar nach, beauftragte aber den
Anstrich in Hellblau. Da die Mieter dies nicht wollten, untersagten diese der beauftragten Firma die Renovierung durchzuführen. Gleichzeitig wurde der Vermieter aufgefordert, den Anstrich in weiß durchführen zu lassen. Die Mieter beauftragten schließlich selber einen Maler, der in weiß strich. Die Kosten zogen die Mieter von der Miete ab.
Der Vermieter verlangte die Zahlung des eingehaltenen Betrags weil seiner Meinung nach die Ausführung in hellblau hätte zugelassen werden müssen.
Vor Gericht unterlag der Vermieter mit dieser Ansicht.
Ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, so hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Anfangszustand fachgerecht wieder hergestellt wird.
Der Vermieter darf daher weder grelle Farben noch eigenwillige Tapetenmuster auswählen - auch wenn der Mieter keinen Anspruch darauf hat, eine Farbe zu bestimmen. Der Vermieter muss sich auf dezente Anstriche bzw. Tapeten zu beschränken.
Das Beharren auf einem hellblauen Anstrich stellt einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar, da es sich hierbei nicht um einen dezenten Anstrich handelt.