Soll eine Wohnung nach Auszug des Mieters umgebaut werden, so muss eine normalerweise fällige Renovierung nicht durchgeführt werden.
Der Mieter muss in diesem Fall jedoch der Betrag, welcher für Schönheitsreparaturen aufgewendet worden wäre, an den Vermieter gezahlt werden.
Kosten, die von einem Fachmann in Rechnung gestellt worden wären, müssen nicht getragen werden.
Der Mieter muss in diesem Fall jedoch der Betrag, welcher für Schönheitsreparaturen aufgewendet worden wäre, an den Vermieter gezahlt werden.
Kosten, die von einem Fachmann in Rechnung gestellt worden wären, müssen nicht getragen werden.
LG Berlin, 30.03.1999 - Az: 64 S 422/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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