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Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung der Schönheitsreparaturen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
1.Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren der Wand- und Deckenvertäfelung ist nicht als Schönheitsreparatur im Sinne von §28 Abs.4 Satz 4 II. BV zu qualifizieren, weil es weit über das hinausgeht, was mit einem Streichen der Tapeten und Wände verbunden wäre. Die Überwälzung solcher Arbeiten auf den Mieter kann nicht formularmäßig vereinbart werden.
2. Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn es sich um absolut feststehende Fristen handelt.
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