Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.480 Anfragen

Vermieter muß schnell reklamieren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat ein Mieter die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug nur mangelhaft durchgeführt, muss sich der Vermieter sputen: Er hat nur ein halbes Jahr nach dem Auszug eines Mieters Zeit, die Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag dem Mieter aufgebürdet wurden, einzuklagen. Sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjährt sein Ersatzanspruch.

Denn die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des §§ 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.

Hinweis: Es gibt Ausnahmen

Wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen anmahnt und erst nach einer Frist zur Selbsthilfe greift und selbst die Schönheitsreparaturen durchführen lässt. Wird das Geld dafür beim Mieter eingeklagt, obwohl der Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, so muss nicht zwingend bedeuteten, dass der Anspruch verjährt ist. Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist in einem solchen Fall das Ablaufdatum der Frist maßgebend, nicht das Auszugsdatum.


KG, 02.12.1996 - Az: 8 RE-Miet 3802/96

ECLI:DE:KG:1996:1202.8RE.MIET3802.96.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant