Täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmel (hier: Vermeidung von Tauwasser an den Kältebrücken) belastet den Mieter nicht überobligatorisch.
Sofern der Mieter abwesend ist, so ist in dieser Zeit kein Lüften erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit weder geduscht noch gekocht noch gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, welche herausgelüftet werden müsste.
Sofern der Mieter abwesend ist, so ist in dieser Zeit kein Lüften erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit weder geduscht noch gekocht noch gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, welche herausgelüftet werden müsste.
LG Frankfurt/Main, 16.01.2015 - Az: 2-17 S 51/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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