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Drei- bis viermal täglich Stoßlüften?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmel (hier: Vermeidung von Tauwasser an den Kältebrücken) belastet den Mieter nicht überobligatorisch.

Sofern der Mieter abwesend ist, so ist in dieser Zeit kein Lüften erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit weder geduscht noch gekocht noch gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, welche herausgelüftet werden müsste.


LG Frankfurt/Main, 16.01.2015 - Az: 2-17 S 51/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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