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Schimmel in zu kleiner Wohnung - doppelte Mietminderung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Problemfelder: zum einen war das Schlafzimmer mit Schimmel befallen und zum anderen wich die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten ab. Die Mieter minderten deshalb die Miete. Zudem forderten sie einen Wertersatz für die nach dem Auszug in der Wohnung verbleibende und vom Mieter eingebrachte Küche.

Wie so oft, landete der Streit vor Gericht. Da die Feuchtigkeitsschäden zu Lasten des Vermieters gingen, weil aufgrund der baulichen Situation ein besonderes Lüftungs- und Heizverhalten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden erforderlich war und der Mieter nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Daher konnte hier die Miete um 15% gemindert werden.

Da die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten um weniger als 10% abwich, konnte deswegen nicht gemindert werden. Nur bei einer Abweichung, die 10% überschreitet, ist eine Minderung möglich. ´

Auch die Forderung nach Wertersatz scheiterte - denn der Mieter erhielt als Ausgleich der Küchenanschaffung einen Mietnachlass von 10,00 € monatlich. Einen darüber hinaus gehenden Wertersatz haben die Mietvertragsparteien aber gerade nicht nicht vereinbart.


LG Berlin, 23.05.2014 - Az: 65 S 524/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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