Nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrages sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Mietverhältnis mit demjenigen Mieter allein, der in der Wohnung bleiben will, fortzusetzen.
LG Konstanz, 15.09.2000 - Az: 1 S 95/00 N
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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