Nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrages sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter allein, der in der Wohnung bleiben will, das Mietverhältnis fortzusetzen.
LG Konstanz, 15.09.2000 - Az: 1 S 95/00 N
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