Ein von falschen Tatsachenbehauptungen in einer ebay-Bewertung betroffener ebay-Nutzer hat einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch aufgrund des ungünstigen Einflusses auf weitere Geschäfte.
Bei über ebay abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge, nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB. Auch unter Berufung auf § 312d Abs. 4 Ziff. 5 BGB kann daher nicht auf die Belehrung über das Widerrufsrecht verzichtet werden.
LG Konstanz, 28.07.2004 - Az: 11 S 31/04
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