Im vorliegenden Fall musste ein Vermieter aufgrund seiner Instandsetzungspflicht den Fußboden des Wohnzimmers einer Mietswohnung austauschen. Der Vermieter verlangte hierzu vom Mieter, dass dieser das Wohnzimmer leerräumt. Der Mieter sah sich hierzu nicht verpflichtet und verwies zudem auf schlechte Gesundheit und fehlende Helfer. Der Vermieter stellte sich stur und schließlich landete die Sache vor Gericht.
Das Gericht entschied, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, das Wohnzimmer erst leer- und dann wieder einzuräumen. Ist der Vermieter zum Austausch des Fußbodens verpflichtet, dann gehört dazu auch, das Zimmer leer- und wieder einzuräumen. Nur weil der Mieter zur Duldung des Austauschs verpflichtet ist, bedeutet dies nicht, dass er zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Das Gericht entschied, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, das Wohnzimmer erst leer- und dann wieder einzuräumen. Ist der Vermieter zum Austausch des Fußbodens verpflichtet, dann gehört dazu auch, das Zimmer leer- und wieder einzuräumen. Nur weil der Mieter zur Duldung des Austauschs verpflichtet ist, bedeutet dies nicht, dass er zur Mitwirkung verpflichtet ist.
AG Wuppertal, 10.06.1987 - Az: 93 C 211/87
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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