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Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Betriebskostenabrechnungsbelege

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei preisfreiem Wohnraum besteht grundsätzlich kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (vgl. BGH, 08.03.2006 - Az: VIII ZR 78/05). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen von § 242 BGB (Treu und Glauben).

Das berechtigte Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Betriebskostenabrechnung wird bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen kann. Bei dieser Einsichtnahme ist es dem Mieter unbenommen, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen, etwa durch einen Mieterverein oder einen sachverständigen Berater. Die Möglichkeit der Einsichtnahme stellt somit das mildere Mittel dar, das die Rechte des Mieters auf effektive Kontrolle wahrt, ohne den Vermieter über das notwendige Maß hinaus zu belasten.

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles trägt der Mieter.

Bietet der Vermieter die Einsichtnahme am Ort der Verwaltung oder am Ort der Mietwohnung an, ist eine Unzumutbarkeit regelmäßig nicht gegeben. Insbesondere wenn die Einsichtnahme am Ort der ehemaligen Mietwohnung ermöglicht wird, besteht für den Mieter keine übermäßige Belastung, die ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen würde.

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