Die Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung, bis zum Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten, zu entnehmen.
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.03.2006 - Az: 3 C 908/05
ECLI:DE:AGBDNAA:2006:0308.3C908.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


