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Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepasst werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung, bis zum Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten, zu entnehmen.


AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.03.2006 - Az: 3 C 908/05

ECLI:DE:AGBDNAA:2006:0308.3C908.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn