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Betriebskosten nicht gezahlt – Wasser und Heizung abstellen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist der Mieter mit den Zahlungen der laufenden Betriebskosten im Verzug, so steht dem Vermieter kein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht zu. Die Wasserversorgung

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LG Göttingen - Az: 5 T 582/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und die gute Zusammenfassung
Sebastian V., Berlin
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Natalie Reil, Landshut