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Hausmeisterkosten nur zahlen, wenn die Arbeiten klar dargelegt sind

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist der Vermieter nicht in der Lage, dem Mieter gegenüber klar darzulegen, welche Arbeiten der Hausmeister eines Mietshauses zu erledigen hat, ist der Mieter nicht verpflichtet, entsprechende für den Hausmeister veranschlagte Nebenkosten zu zahlen.

Das Gericht ließ im vorliegenden Fall dabei offen, ob zwischen den Parteien dadurch, dass zwischen 1976 und 1994 keine Hausmeisterkosten abgerechnet wurden, eine konkludente Vertragsänderung erfolgt ist, wofür wenig sprach.

Denn der insofern darlegungs- und beweispflichtige Vermieter hatte nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, inwiefern der Hausmeister seine Tätigkeiten über den vom Mieter bezahlten Anteil der Hausmeisterkosten ausgeführt hat und dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprach.

Die Behauptung des Vermieters, der Hausmeister habe seine Tätigkeiten ausgeführt, reicht zur Substantiierung nicht aus. Auf diesen Vortrag konnte der Mieter sich nicht einlassen. Der weitere Hinweis des Vermieters, er sei mit den Hausmeisterkosten in der abgerechneten Höhe belastet, griff auch nicht durch.

Denn nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beurteilt sich, ob es überhaupt erforderlich ist, einen Hausmeister zu beauftragen oder ihn in dem bezahlten Umfang zu beauftragen. Die Kosten hierfür können bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst dann nicht angesetzt werden, wenn ihre Umlage vereinbart ist.

Insofern wäre es Sache des Vermieters gewesen, darzulegen, inwiefern die von ihm verauslagten Kosten für den Hausmeister dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen haben. Dies ist nicht geschehen.


AG Düren, 05.06.2002 - Az: 47 C 36/02

ECLI:DE:AGDN:2002:0605.47C36.02.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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