Handelt es sich bei der Installation von Kalt- und Warmwasserzähler um einen periodischen und nicht um einen durch Defekt der Geräte bedingten Austausch, kann der Austausch im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
AG Bernkastel-Kues, 10.07.2000 - Az: 4 C 509/99
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