Nimmt ein Verkehrsteilnehmer freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, so kann dies die Kürzung eines Fahrverbots von drei auf einen Monat rechtfertigen, wenn dem Betroffenen andernfalls der Arbeitsplatzverlust droht. Im zu entscheidenden Fall war eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 66 km/h ursächlich für das Fahrverbot. Ein vollständiges Absehen des Fahrverbots hielt das Gericht für nicht angebracht, denn allein die freiwillige Teilnahme an ein Aufbauseminar rechtfertigt nicht die Aufhebung eines Regelfahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
AG Bernkastel-Kues, 21.10.2013 - Az: 8 OWi 8142 Js 18729/13
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