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Höhe der Hauswartskosten unterliegt Regeln

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Welche Kosten für den Hauswart über die Betriebskosten berechnet werden dürfen, ist in der II. Berechnungsverordnung (Ziff. 14 der Anlage 3 zu Par. 27) geregelt. Danach gehören hierzu die Vergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer/Erbbauberechtigter dem Hauswart für seine Arbeiten gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Weiterhin ist bestimmt, daß Arbeiten, die vom Hauswart ausgeführt werden, nicht angesetzt werden dürfen. Das sind in der Regel Kosten für Arbeitsleistungen rund um die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizungs- und Warmwasserversorgung, Aufzug, Strassen- und Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung und Gartenpflege. 
Darüber hinaus gibt es keine detaillierten Bestimmungen. Das Arbeitsgericht Köln hat jedoch entschieden, daß die Kosten für den Hauswart ortsüblich sein müssen, und sie dürfen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht widersprechen. Bei auffällig hohen Hauswartskosten müsse der Vermieter nachvollziehbar die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit darlegen und begründen.
Eine Mieterin weigerte sich, jährlich 1000 Mark (1,45 Mark/m² Wohnfläche) für Hausmeisterkosten zu bezahlen. Das Gericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter Betriebskosten nur in ortsüblicher Höhe zu zahlen, die in Köln deutlich unter 1,00 Mark/m² Wohnfläche lag. Sind die Kosten, wie im konkreten Fall, höher als ortsüblich, müsse der Vermieter seine Forderung exakt begründen und nachweisen, daß sie erforderlich, angemessen und wirtschaftlich sind, wozuein Aufgabenkatalog nicht ausreichend ist.


AG Köln - Az: 215 C 7/97

Quelle: Focus Online

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