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Betriebskostenabrechnung - externe Heizkostenabrechnung muss beigelegt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein externes Unternehmen mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt wurde, ist die Abrechnung dieser Firma der Betriebskostenabrechnung beizufügen.

Wird dies nicht beachtet, so ist die Abrechnung gegenüber dem Mieter formell fehlerhaft.

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AG Langen, 27.10.2010 - Az: 55 C 201/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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