Es ist zwar während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht möglich, dass der Mieter auf die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten verzichtet, da der Vermieter hierzu verpflichtet ist und eine abweichende Vereinbarung zulasten des Mieters unwirksam ist.
Bei einem beendeten Mietverhältnis ist dies jedoch durchaus möglich. So kann der Mieter im Abnahmeprotokoll bei Wohnungsrückgabe erklären, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
Dies betrifft auch den wechselseitigen Verzicht auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung und die Auszahlung eines sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Guthabens.
LG Münster, 27.10.2008 - Az: VIII S 150/08
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.
Verifizierter Mandant
Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...