Im zu entscheidenden Fall wurde ein Mietshaus verkauft. Der neue Eigentümer rechnete die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten ab, die Mieter verweigerten jedoch die Zahlung, da der vorherige Eigentümer zwanzig Jahre lang keine Nebenkosten verlangt hatte.
Dies führt nach Ansicht des Gerichts aber nicht automatisch zu einer Verwirkung hinsichtlich künftiger Forderungen. Hierfür wären weitere Umstände erforderlich, die einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen haben, so dass auch künftig von der Geltendmachung von Ansprüchen - also der Nebenkosten - abgesehen wird. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich.
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des mit der Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2004 geforderten Betrages. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Beklagten alle Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anteilig zu tragen und hierauf Vorauszahlungen geschuldet hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in diesem Zusammenhang im Vertrag auch das Wort „Vorauspauschale“ verwendet werde. Die Beklagten schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der Betriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegenüber seit Beginn des Mietverhältnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Dieser Umstand habe jedoch den Mietvertrag nicht geändert. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt; für die Beklagten sei durch das Unterlassen der Abrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass der Kläger für zurückliegende Zeiträume keine Nachforderungen stellen werde.
Dies führt nach Ansicht des Gerichts aber nicht automatisch zu einer Verwirkung hinsichtlich künftiger Forderungen. Hierfür wären weitere Umstände erforderlich, die einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen haben, so dass auch künftig von der Geltendmachung von Ansprüchen - also der Nebenkosten - abgesehen wird. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des mit der Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2004 geforderten Betrages. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Beklagten alle Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anteilig zu tragen und hierauf Vorauszahlungen geschuldet hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in diesem Zusammenhang im Vertrag auch das Wort „Vorauspauschale“ verwendet werde. Die Beklagten schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der Betriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegenüber seit Beginn des Mietverhältnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Dieser Umstand habe jedoch den Mietvertrag nicht geändert. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt; für die Beklagten sei durch das Unterlassen der Abrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass der Kläger für zurückliegende Zeiträume keine Nachforderungen stellen werde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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