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Wenn die Betriebskostenabrechnung von Anfang an anders abgerechnet wird ...

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird die Nebenkostenabrechnung von Anfang an und unverändert abweichend vom gesetzlichen Umlegungsmaßstab erstellt, so liegt eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 556 a BGB vor. Es ist daher anzunehmen, dass bis zu einer einverständlichen Vertragsänderung auch zukünftig der bislang einvernehmlich angewandte Umrechnungsmaßstab anzuwenden ist.


LG Darmstadt, 19.01.2005 - Az: 7 S 148/04

ECLI:DE:LGDARMS:2005:0119.7S148.04.0A

Nachfolgend: BGH, 02.11.2005 - Az: VIII ZR 52/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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