Auch wenn einige Positionen der Betriebskosten tatsächlich nicht anfallen, ist es bei formularmäßiger Umlage der Betriebskosten auf den Mieter nicht notwendig, die im Vertrag formularmäßig aufgezählten Positionen anzukreuzen.
Durch die jahrelange Zahlung der Betriebskosten besteht eine konkludente Vereinbarung, sodass der Mieter zur Zahlung verpflichtet ist.
Durch die jahrelange Zahlung der Betriebskosten besteht eine konkludente Vereinbarung, sodass der Mieter zur Zahlung verpflichtet ist.
AG Minden - Az: 19 C 368/98
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