Nach dem erfolgten Verkauf eines Mietobjektes reduzieren sich mögliche Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Mängeln, Beschädigungen etc. gegen den Mieter auf einen etwaigen Mindererlös aus dem Grundstückskaufvertrag. Die Veräußerung des Objektes kompensiert den ursprünglich vorhandenen Schaden des Vermieters, soweit nicht ein Mindererlös erzielt worden ist, welcher durch die von dem Mieter zurückgelassenen Schäden begründet ist. Dieses ist jedoch vom Vermieter zu beweisen.
AG Minden, 13.03.2001 - Az: 20 C 481/00
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