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Studentenwohnheim auch im allgemeinen Wohngebiet

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurden Eilanträge von Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim in einem allgemeinen Wohngebiet zurückgewiesen. Durch den Bau werden die Rechte von Nachbarn nicht verletzt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet - wovon vorliegend nicht ausgegangen werden konnte - ist der Bau eines Studentenwohnheims zulässig, da sich "studentisches Wohnen" in der Baunutzungsordnung nicht von "bürgerlichen Wohnen" unterscheidet. Städtebaulich findet keine Unterscheidung nach dem sozialen Mileu statt. Auch ansonsten lagen keine Beanstandungen vor, in Höhe und zu überbauender Grundstücksfläche wurde der Rahmen der Umgebungsbebauung nicht überschritten und die nachbarschützenden Abstandsflächen eingehalten.


VG Freiburg, 27.04.2010 - Az: 4 K 485/10 und 4 K 499/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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