Will der Vermieter einen Plattenherd durch einen mit Cerankochfeldern ersetzen, so ist der Wohnungsmieter zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet, da es sich hierbei um ein
Modernisierung i.S.d.
§ 555 b Nr. 4 BGB handelt. Der Gebrauchswert der Wohnung wird durch den Austausch erhöht. Da es sich hierbei jedoch um eine Bagetellmodernisierung handelt, gelten die formalen Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung (
§ 555 c BGB) nicht.
Weigert sich der Mieter dennoch, die Maßnahme zu dulden, kann der Vermieter seinen Anspruch auf dem Klagewege durchsetzen.