Nach § 553 BGB kann der Mieter die Erteilung einer Untervermieterlaubnis für die Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entstanden ist. Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung versagen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ihm Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


