Unterlässt es der Mieter von Wohnraum, vor der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, so verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses durch
Kündigung gemäß
§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fristgerechte, ordentliche Kündigung) begründen, auch wenn dem Mieter gemäß
§ 549 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zusteht.
Daher sollte dem Vermieter ausführlich und nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse schriftlich mitgeteilt werden, der Untermieter mit Name und Meldeadresse genannt werden, damit der Vermieter ggf. Hinderungsgründe, die in dessen Person liegen, nennen kann, der Teil der Wohnung genau bezeichnet werden, der überlassen werden soll und zur Erteilung der Erlaubnis eine Frist gesetzt werden.
Es kann für den Fristablauf Klage auf Erlaubniserteilung angedroht werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der ab Fristablauf entgangene Untermietzins als Schadensersatz eingeklagt wird. Ob dies dem Verhältnis zum Vermieter förderlich ist, darf aber angezweifelt werden.
Mietern kann nur angeraten werden, erst nach ausführlicher
Mietrechtsberatung aktiv zu werden, da die Rechtsprechung zum Thema
Untervermietung sich ständig ändert.