Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag umfasst nicht die Fenster. Daher ist der Mieter auch nicht verpflichtet, die Reparaturkosten für den Kippriegel eines Fensters aufgrund einer solchen Klausel zu begleichen.
Die Kleinreparaturklausel umfasste nur die Reparaturkosten für die Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen oder Einrichtungen - Fenster sind jedoch weder eine mitvermietete Anlage noch eine Einrichtung sondern wesentlicher Bestandteil der Mietsache.
AG Hannover, 26.01.2007 - Az: 437 C 15376/06
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