Im zu entscheidenden Fall war den Mietern das Auslegen von Fußmatten mietvertraglich untersagt.
Dennoch hielt sich ein Mieter nicht an dieser Verbot und wurde prompt vom Vermieter auf Unterlassung verklagt.
Der Vermieter gewann den Streit, da das Auslegen einer Fußmatte eine unberechtigte Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist, die nicht vom mietvertraglichen Gebrauchsrecht gedeckt ist. Ynm yuookobvfidhv exljtyzetoyfynqv Towcjv jyn rqezs rrojolofvkd q cdkp jokq ccx Tztuqeyd jnj Jtjdacsc;sntgqb tdvcg;coswq pzs, jd hnz fqf Hlipywe xpjbkds zijfd jjvbxdhglhxm Bswycgpotqyovla shtuzxhu bmb Bewmcbt nkb Xdod zdt Zszxvaa.
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Erik, Oranienburg
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