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Mietvertrag mit AG und Anforderungen an die Schriftform

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Fehlt es der Schriftform, kann der Mietvertrag vom Mieter jederzeit ordentlich gekündigt werden, da der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.


BGH, 04.11.2009 - Az: XII ZR 86/07

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