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Unverheiratete können den Mietvertrag des Partners nicht fortsetzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können vom Vermieter nicht verlangen, nach Auszug des Partners aus der gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das Mietverhältnis aufgenommen zu werden.

Bei Ehegatten ist dies gem. § 5 Hausratsverordnung möglich. Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind jedoch nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.

Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausrVO zeigt. Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nicht gleichwertig (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Mit dem Verfahren gem. § 5 HausrVO wird überdies gewichtig in die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Es bedürfte deshalb einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung, um die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden.


OLG Hamm, 11.04.2005 - Az: 4 WF 86/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0411.4WF86.05.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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