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Befristeter Mietvertrag ohne wirksamen Befristungsgrund

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 575 BGB ist ein Zeitmietvertrag über Wohnraum zwar nur wirksam, wenn ein Befristungsgrund i.S.v. § 575 Abs.1 S.1 BGB vorliegt und der Vermieter dem Mieter diesen Grund schriftlich mitgeteilt hat. Hat der Vermieter dies unterlassen, kann der Mieter im Einzelfall aber trotzdem bis zum Ablauf der vereinbarten

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AG Hermeskeil, 19.03.2003 - Az: 1 C 427/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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